AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

Pettoo UG (haftungsbeschränkt)
handelnd unter der Bezeichnung Naturstein Tilmes
Adenauerallee 33
20097 Hamburg
Deutschland

E-Mail: elias.tilmes@naturstein-tilmes.de
Telefon: 0176 43380383
Handelsregister: HRB 189045

– nachfolgend „Naturstein Tilmes“, „wir“ oder „uns“ –

Stand: 21. Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über den Verkauf, die Herstellung, Bearbeitung und Lieferung von Natursteinen, Natursteinfliesen, Platten, Werkstücken, Stufen, Fensterbänken, Unmaßtafeln, Zubehör und sonstigen Waren.
  2. Sie gelten ferner für Planungs-, Aufmaß-, Verlege-, Versetz-, Montage- und sonstige Werkleistungen, soweit solche Leistungen ausdrücklich vereinbart wurden.
  3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  4. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  5. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut ausdrücklich auf sie hingewiesen werden muss.
  6. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
  7. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angaben in unserem Angebot, der Auftragsbestätigung, einer Produktbeschreibung oder einer individuell vereinbarten Leistungsbeschreibung, haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Verkauf und Vermittlung

  1. Soweit in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, ist die Pettoo UG (haftungsbeschränkt) selbst Verkäuferin beziehungsweise Auftragnehmerin.
  2. Die Beschaffung, Bearbeitung oder Lieferung der Ware durch einen Hersteller, Natursteinbetrieb, Lieferanten oder sonstigen Dritten ändert nichts an unserer Stellung als Verkäuferin.
  3. Ein reines Vermittlungsgeschäft liegt nur vor, wenn:

    a) das Angebot ausdrücklich als „Vermittlungsgeschäft“ bezeichnet wird,
    b) der jeweilige Verkäufer oder Hersteller namentlich als Vertragspartner des Kunden bezeichnet wird und
    c) ausdrücklich erklärt wird, dass wir im Namen und für Rechnung dieses Vertragspartners handeln.

  4. Bei einem ausdrücklich bezeichneten Vermittlungsgeschäft kommt der Kauf- oder Werkvertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem im Angebot genannten Vertragspartner zustande.
  5. Unsere eigene Verpflichtung beschränkt sich in diesem Fall auf die ordnungsgemäße Vermittlung und die ausdrücklich übernommenen organisatorischen Leistungen. Für die Vertragserfüllung durch den vermittelten Verkäufer oder Hersteller haften wir nur, soweit wir eine entsprechende eigene Verpflichtung oder Garantie ausdrücklich übernommen haben.
  6. Unsere Haftung für eigene Pflichtverletzungen im Rahmen der Vermittlung bleibt unberührt.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss

  1. Produktdarstellungen auf unserer Website, in Katalogen, Preislisten, sozialen Medien oder sonstigen Werbematerialien stellen grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung oder Anfrage abzugeben.
  2. Individuelle Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  3. Ist im Angebot eine Gültigkeitsfrist angegeben, gilt diese für die Abgabe der Bestellung durch den Kunden. Eine Annahme des Angebots durch den Kunden stellt bei einem freibleibenden Angebot zunächst eine verbindliche Bestellung dar.
  4. Ein Vertrag kommt zustande durch:

    a) unsere Auftragsbestätigung in Textform,
    b) unsere ausdrückliche Annahmeerklärung,
    c) die Aufforderung zur Zahlung einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung oder
    d) die Lieferung beziehungsweise Ausführung der bestellten Leistung.

  5. Eine automatisierte Eingangs- oder Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang einer Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar.
  6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, können wir eine Bestellung innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang annehmen.
  7. Für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind in folgender Reihenfolge maßgeblich:

    a) individuell ausgehandelte Vereinbarungen,
    b) unsere Auftragsbestätigung,
    c) das individuelle Angebot einschließlich seiner Anlagen,
    d) freigegebene Zeichnungen, Pläne und Stücklisten,
    e) die Produktbeschreibung und
    f) diese AGB.

  8. Offensichtliche Schreib-, Übertragungs-, Darstellungs- und Rechenfehler begründen keinen Anspruch auf Vertragserfüllung zu einem erkennbar fehlerhaften Preis. Die gesetzlichen Rechte wegen Irrtums bleiben unberührt.

§ 4 Maße, Pläne und Angaben des Kunden

  1. Angebote und Auftragsbestätigungen werden auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Informationen erstellt.
  2. Dazu gehören insbesondere:

    a) Maße und Mengen,
    b) Skizzen und Zeichnungen,
    c) Grundrisse und Verlegepläne,
    d) Material- und Oberflächenangaben,
    e) Angaben zum Verwendungsbereich,
    f) Informationen zum Untergrund und
    g) Angaben zur Lieferstelle.

  3. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich.
  4. Sofern wir kein eigenes Aufmaß ausdrücklich übernommen haben, sind die vom Kunden angegebenen Maße verbindliche Produktions- und Kalkulationsgrundlage.
  5. Wir werden den Kunden auf für uns erkennbare Widersprüche, Unvollständigkeiten oder offensichtlich ungeeignete Vorgaben hinweisen.
  6. Der Kunde hat Angebote, Auftragsbestätigungen, Zeichnungen, Stücklisten und Freigabeunterlagen unverzüglich zu prüfen.
  7. Mit der ausdrücklichen Freigabe bestätigt der Kunde insbesondere:

    a) Maße und Stückzahlen,
    b) Material und Sortierung,
    c) Oberflächen- und Kantenbearbeitung,
    d) Ausschnitte und Bohrungen,
    e) Laufrichtung und Maserungsverlauf, soweit dargestellt, sowie
    f) sonstige Ausführungsdetails.

  8. Nachträgliche Änderungen bedürfen unserer Zustimmung. Sie können zu Mehrkosten, zusätzlichem Materialbedarf und verlängerten Lieferzeiten führen.
  9. Bereits ausgeführte Arbeiten, produzierte Ware, bestellte Rohplatten und durch nachträgliche Änderungen unbrauchbar gewordene Materialien sind vom Kunden zu vergüten, soweit die Änderung von ihm veranlasst wurde.
  10. Bei Maßanfertigungen und Sonderbestellungen kann die Produktion nach Freigabe der Unterlagen und Eingang der vereinbarten Zahlung unmittelbar beginnen.

§ 5 Naturstein als Naturprodukt

  1. Naturstein ist ein in der Natur entstandenes Produkt. Jeder Stein, Rohblock und jede Rohplatte ist hinsichtlich Farbe, Struktur, Zeichnung und Gefüge individuell.
  2. Materialtypische Unterschiede und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil des natürlichen Erscheinungsbilds.
  3. Hierzu können insbesondere gehören:

    a) Farb- und Helligkeitsunterschiede,
    b) Aderungen und Wolkungen,
    c) Trübungen und Schattierungen,
    d) mineralische Einschlüsse,
    e) Fossilien und Schalenreste,
    f) Poren und offene Stellen,
    g) Tupfen, Striemen und Flecken,
    h) natürliche Haarrisse und Gefügewechsel,
    i) Unterschiede in Körnung und Kristallstruktur sowie
    j) Unterschiede zwischen einzelnen Rohplatten, Abbauschichten und Lieferchargen.

  4. Solche Eigenschaften stellen keinen Sachmangel dar, soweit sie:

    a) für die vereinbarte Natursteinsorte materialtypisch sind,
    b) innerhalb der bei einem vergleichbaren Naturstein üblicherweise zu erwartenden Bandbreite liegen und
    c) die ausdrücklich vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.

  5. Keine materialtypische Eigenschaft liegt vor, wenn die Festigkeit, Gebrauchstauglichkeit oder Haltbarkeit des Steins aufgrund eines bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Zustands wesentlich beeinträchtigt ist.
  6. Eine besonders gleichmäßige Farbe, Struktur, Aderung oder Sortierung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  7. Die handelsübliche Bezeichnung einer Natursteinsorte beschreibt grundsätzlich eine Materialart beziehungsweise ein Handelsmaterial. Sie beinhaltet keine Zusicherung einer vollständig einheitlichen optischen Erscheinung.
  8. Auch bei Naturstein derselben Handelsbezeichnung und aus demselben Abbaugebiet können Abweichungen zwischen verschiedenen Lieferungen und Produktionschargen auftreten.
  9. Eine vollständige Übereinstimmung mit früheren Lieferungen oder Nachbestellungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und technisch möglich ist.

§ 6 Bearbeitung, Harzung, Verkittung und Verstärkung

  1. Natursteine können abhängig von Materialart, Rohplatte und Verwendungszweck fachgerecht bearbeitet, stabilisiert oder ausgebessert werden.
  2. Hierzu gehören insbesondere:

    a) Harzungen,
    b) Verkittungen und Ausspachtelungen,
    c) das Schließen natürlicher Poren und Hohlstellen,
    d) rückseitige Netzverstärkungen,
    e) Armierungen und Verklammerungen,
    f) Stabilisierungen sowie
    g) farblich angepasste Ausbesserungen.

  3. Solche fachgerecht ausgeführten und bei der betreffenden Natursteinsorte üblichen Bearbeitungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie:

    a) die vereinbarte Verwendung nicht beeinträchtigen,
    b) die erforderliche Festigkeit nicht herabsetzen und
    c) das vereinbarte Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern.

  4. Abweichungen zwischen den bearbeiteten Stellen und dem natürlichen Stein können trotz fachgerechter Farbanpassung sichtbar bleiben.
  5. Eine vollständig unsichtbare Ausbesserung wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 7 Muster, Fotografien und Materialauswahl

  1. Kleine Handmuster, Musterstücke, Fotografien, Bildschirmdarstellungen, Katalogbilder und sonstige Abbildungen können nur einen allgemeinen Eindruck des Natursteins vermitteln.
  2. Sie können nicht sämtliche natürlichen Unterschiede einer vollständigen Rohplatte oder Lieferung abbilden.
  3. Muster und Abbildungen stellen nur dann eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn sie ausdrücklich als verbindliches Referenzmuster bezeichnet und vereinbart wurden.
  4. Auch ein Referenzmuster lässt materialtypische Abweichungen innerhalb einer angemessenen Bandbreite zu, sofern nicht ausdrücklich eine engere Sortierung vereinbart wurde.
  5. Farbabweichungen auf Bildschirmen können zusätzlich durch:

    a) Beleuchtung,
    b) Kameraeinstellungen,
    c) Bildbearbeitung,
    d) Bildschirmkalibrierung und
    e) Umgebungslicht

entstehen.

  1. Originalmusterplatten, Rohplattenfotos, Mustersendungen und besondere Bemusterungsleistungen können gesondert berechnet werden.
  2. Eine Anrechnung der Musterkosten auf einen späteren Auftrag erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Vor der Verlegung sollte Naturstein aus mehreren Verpackungseinheiten entnommen, gemischt und trocken ausgelegt werden, damit die natürliche Streuung des Materials beurteilt und gleichmäßig verteilt werden kann.

§ 8 Maße, Stärken und technische Toleranzen

  1. Die in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Produktbeschreibungen angegebenen Maße und Stärken sind Nennmaße, sofern nicht ausdrücklich verbindliche Fertigmaße mit konkreten Toleranzen vereinbart wurden.
  2. Natursteinprodukte können produktions-, material- und bearbeitungsbedingte Abweichungen aufweisen.
  3. Technisch unvermeidbare und produkttypische Abweichungen können insbesondere betreffen:

    a) Länge und Breite,
    b) Materialstärke,
    c) Rechtwinkligkeit,
    d) Ebenheit,
    e) Kantenverlauf,
    f) Fasen und Gehrungen,
    g) Oberflächenstruktur,
    h) Kalibrierung und
    i) Maßgleichheit innerhalb einer Lieferung.

  4. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie:

    a) innerhalb ausdrücklich vereinbarter Toleranzen liegen oder
    b) mangels ausdrücklicher Vereinbarung innerhalb der für die konkrete Produktart, Bearbeitung und Verwendung technisch üblichen Toleranzen liegen und
    c) die vereinbarte Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.

  5. Bei getrommelten, gebürsteten, spaltrauen, sandgestrahlten, gestockten, handbekanteten, antikisierten oder vergleichbar bearbeiteten Produkten sind größere Unterschiede in Oberfläche, Kantenverlauf und Maßbild material- und bearbeitungstypisch.
  6. Solche Produkte sind regelmäßig mit einer für das Material und das Format geeigneten Fugenbreite zu verlegen.
  7. Eine pauschale Maß- oder Stärkentoleranz von zehn Prozent wird nicht für sämtliche Produkte vereinbart.
  8. Soweit für das konkrete Produkt einschlägig, werden bei der Beurteilung der technischen Toleranzen die für die betreffende Produktart geltenden anerkannten Regeln der Technik und europäischen Naturstein-Produktnormen berücksichtigt.
  9. Benötigt der Kunde besonders enge Toleranzen, exakt aufeinander abgestimmte Maße, gleichmäßige Sichtkanten oder eine fugenarme Verlegung, muss dies vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart werden.
  10. Gegenüber Verbrauchern gilt eine Abweichung von den objektiv zu erwartenden Anforderungen nur dann als vereinbart, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss eigens darauf hingewiesen wurde und der Abweichung ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat.
  11. Angaben zu Gewichten, Packmaßen, Palettenbedarf und Frachtgewicht sind Schätzwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

§ 9 Verwendungszweck und Beratung

  1. Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss den vorgesehenen Verwendungsbereich mitzuteilen, soweit dieser für die Auswahl oder Bearbeitung des Materials erheblich ist.
  2. Dies gilt insbesondere bei einer Verwendung:

    a) im Außenbereich,
    b) in Nass- oder Feuchträumen,
    c) auf Terrassen oder Balkonen,
    d) an Fassaden,
    e) auf Treppen,
    f) auf einer Fußbodenheizung,
    g) in gewerblich oder öffentlich stark beanspruchten Bereichen,
    h) in Schwimmbädern oder Wellnessbereichen sowie
    i) in Bereichen mit Frost-, Tausalz-, Säure- oder Chemikalienbelastung.

  3. Eine besondere Eignung, die über die gewöhnliche oder ausdrücklich vereinbarte Verwendung hinausgeht, ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich bestätigt wurde.
  4. Dies betrifft insbesondere:

    a) Frostbeständigkeit,
    b) Tausalzbeständigkeit,
    c) Rutschhemmung,
    d) Säurebeständigkeit,
    e) Fleckenunempfindlichkeit,
    f) Beständigkeit gegen chlorhaltiges Wasser und
    g) Eignung für dauerhaft durchfeuchtete Bereiche.

  5. Unsere Beratung beruht auf den vom Kunden mitgeteilten Informationen.
  6. Verschweigt der Kunde wesentliche Informationen über den Verwendungsbereich oder den Untergrund, haften wir nicht für Schäden, die gerade auf dem nicht mitgeteilten Umstand beruhen.
  7. Angaben und Empfehlungen zu Verlegung, Reinigung, Pflege oder Imprägnierung ersetzen nicht die Prüfung durch den mit der konkreten Ausführung beauftragten Fachbetrieb.
  8. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn eine Erklärung ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und in Textform bestätigt wurde.

§ 10 Außenbereich und Frostbeständigkeit

  1. Die Eignung eines Natursteins für den Außenbereich hängt nicht allein von der Gesteinsbezeichnung ab.
  2. Für eine dauerhafte Verwendung im Außenbereich können insbesondere erforderlich sein:

    a) ein geeigneter und tragfähiger Untergrund,
    b) eine fachgerechte Abdichtung,
    c) ein ausreichendes Gefälle,
    d) eine funktionierende Entwässerung,
    e) die Vermeidung von Staunässe,
    f) geeignete Verlege- und Fugenmaterialien,
    g) eine auf das Material abgestimmte Konstruktion sowie
    h) eine fachgerechte Ausführung.

  3. Frostbeständigkeit ist nur als besondere Beschaffenheit geschuldet, wenn sie sich aus:

    a) dem konkreten Angebot,
    b) der Auftragsbestätigung,
    c) der Produktbeschreibung oder
    d) einem einbezogenen technischen Datenblatt

ergibt.

  1. Eine allgemeine Garantie für Frost-, Witterungs- oder Tausalzbeständigkeit wird nicht übernommen.
  2. Schäden stellen keinen von uns zu vertretenden Mangel dar, soweit sie nachweislich verursacht wurden durch:

    a) Staunässe,
    b) fehlende oder fehlerhafte Entwässerung,
    c) unzureichendes Gefälle,
    d) Feuchtigkeit aus dem Untergrund,
    e) ungeeignete Unterkonstruktionen,
    f) ungeeignete Klebe-, Mörtel- oder Fugenmaterialien,
    g) ungeeignete Streusalze oder Reinigungsmittel,
    h) unsachgemäße Lagerung oder
    i) eine nicht fachgerechte Verlegung durch den Kunden oder Dritte.

  3. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt, wenn:

    a) die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,
    b) die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit fehlte oder
    c) eine von uns zu vertretende fehlerhafte Beratung für den Schaden ursächlich war.

§ 11 Ausblühungen, Verfärbungen und Feuchtigkeit

  1. Naturstein kann aufgrund seiner Poren- und Kapillarstruktur Feuchtigkeit sowie darin gelöste Stoffe aufnehmen und transportieren.
  2. Hierdurch können insbesondere auftreten:

    a) Ausblühungen,
    b) Randzonenverfärbungen,
    c) Feuchtigkeitsflecken,
    d) Rost- und Oxidationserscheinungen,
    e) Dunkelfärbungen,
    f) Durchfeuchtungen sowie
    g) sonstige optische Veränderungen.

  3. Das Auftreten einer solchen Erscheinung nach der Verlegung bedeutet nicht automatisch, dass ein Materialmangel vorliegt. Maßgeblich ist die Ursache der Erscheinung.
  4. Kein von uns zu vertretender Mangel liegt vor, soweit die Erscheinung nachweislich verursacht wurde durch:

    a) Feuchtigkeit aus Estrich, Mauerwerk oder Untergrund,
    b) fehlende oder unzureichende Abdichtung,
    c) unzureichende Trocknungszeiten,
    d) Staunässe oder aufsteigende Feuchtigkeit,
    e) ungeeignete Kleber, Mörtel oder Fugenmaterialien,
    f) ungeeignete Imprägnierungs-, Reinigungs- oder Pflegemittel,
    g) Verunreinigungen aus der Konstruktion,
    h) unsachgemäße Lagerung oder
    i) eine sonstige fehlerhafte Verarbeitung durch den Kunden oder Dritte.

  5. Vor der Verarbeitung sind der Untergrund, die Abdichtung, die Restfeuchtigkeit sowie die Eignung der eingesetzten Verlege-, Fugen-, Reinigungs- und Pflegematerialien durch den ausführenden Fachbetrieb zu prüfen.
  6. Es sind für den jeweiligen Naturstein geeignete Produkte und Verarbeitungsverfahren zu verwenden.
  7. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt, soweit die Ursache bereits bei Gefahrübergang im gelieferten Material angelegt war oder von uns zu vertreten ist.

§ 12 Verarbeitung und Verlegung durch den Kunden oder Dritte

  1. Sofern die Verlegung, Montage oder Verarbeitung nicht ausdrücklich von uns übernommen wurde, schulden wir ausschließlich die Lieferung der vereinbarten Ware.
  2. Die Auswahl des Verlegebetriebs und die fachgerechte Ausführung liegen in diesem Fall im Verantwortungsbereich des Kunden.
  3. Vor der Verarbeitung sind insbesondere zu prüfen:

    a) richtige Natursteinsorte,
    b) richtige Menge und Formate,
    c) richtige Stärke und Bearbeitung,
    d) erkennbare Transportschäden,
    e) erkennbare Maßabweichungen,
    f) Eignung des Untergrunds und
    g) Eignung der vorgesehenen Verlegematerialien.

  4. Naturstein sollte vor der Verlegung aus mehreren Verpackungseinheiten gemischt und trocken ausgelegt werden.
  5. Ware mit einem erkennbaren erheblichen Mangel, einer offensichtlichen Falschlieferung oder erkennbar falschen Maßen sollte bis zur Klärung nicht verarbeitet oder eingebaut werden.
  6. Gegenüber Verbrauchern führt die Verarbeitung oder der Einbau nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.
  7. Ersatzansprüche können jedoch eingeschränkt sein, soweit ein Schaden dadurch vergrößert wurde, dass ein erkennbarer Mangel trotz zumutbarer Möglichkeit zur Vermeidung weiterverarbeitet wurde.
  8. Für Schäden, die nachweislich durch unsachgemäße Lagerung, Bearbeitung, Verlegung, Reinigung oder Pflege nach Gefahrübergang verursacht wurden, haften wir nicht.

§ 13 Preise und Nebenkosten

  1. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die angegebenen Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.
  3. Kosten für Verpackung, Paletten, Kisten, Transport, Transportversicherung, Zoll, Kranentladung, Sonderzustellung und sonstige Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, wenn sie im Angebot oder vor Vertragsschluss ausgewiesen wurden.
  4. Der vereinbarte Preis beruht auf dem bei Vertragsschluss festgelegten Leistungsumfang und den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Kalkulationsgrundlagen.
  5. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Leistungen oder geänderte Maße werden nur nach entsprechender Vereinbarung ausgeführt und gesondert berechnet.
  6. Bis zum Vertragsschluss bleiben bei freibleibenden Angeboten Preisänderungen, Zwischenverkauf und Verfügbarkeit vorbehalten.
  7. Nach Vertragsschluss kann der vereinbarte Preis nur geändert werden, wenn:

    a) der Kunde eine Änderung des Leistungsumfangs veranlasst,
    b) zusätzliche Leistungen vereinbart werden oder
    c) eine sonstige wirksame Preisänderungsvereinbarung getroffen wird.

  8. Zusätzliche Zahlungsentgelte werden nur erhoben, soweit dies gesetzlich zulässig und vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 14 Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungsart, Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Fälligkeit richten sich vorrangig nach dem individuellen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
  3. Bei Maßanfertigungen, Sonderformaten, Sonderbestellungen, eigens beschafften Rohplatten oder speziell für den Kunden reservierten Materialien können wir eine angemessene Anzahlung oder vollständige Vorauszahlung verlangen.
  4. Mit der Produktion oder verbindlichen Materialbestellung müssen wir erst beginnen, wenn:

    a) die erforderliche Freigabe vorliegt und
    b) die vereinbarte Anzahlung beziehungsweise Vorauszahlung eingegangen ist.

  5. Wir sind berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.
  6. Der Kunde gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug.
  7. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  8. Pauschale gestaffelte Mahngebühren werden nicht erhoben. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und gesetzlich ersatzfähigen Kosten.
  9. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  10. Die Einschränkung nach Absatz 9 gilt nicht:

a) für Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis und
b) soweit zwingende Verbraucherrechte entgegenstehen.

  1. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
  2. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die gesetzlichen Leistungsverweigerungs- und Sicherungsrechte zu.

§ 15 Liefer- und Leistungszeiten

  1. Liefer- und Ausführungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Termin oder verbindliche Frist bestätigt wurden.
  2. Angaben wie „voraussichtlich“, „circa“ oder „etwa“ bezeichnen unverbindliche Planungswerte.
  3. Der Beginn der Liefer- oder Ausführungsfrist setzt voraus, dass:

    a) sämtliche erforderlichen Maße und Angaben vorliegen,
    b) notwendige Freigaben erteilt wurden,
    c) technische Fragen geklärt sind und
    d) vereinbarte Anzahlungen oder Vorauszahlungen eingegangen sind.

  4. Nachträgliche Änderungen durch den Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- oder Ausführungszeit.
  5. Angemessene Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.
  6. Verbrauchern entstehen durch eine von uns veranlasste Teillieferung keine zusätzlichen Versandkosten, sofern dies nicht zuvor ausdrücklich vereinbart wurde.
  7. Werden wir durch ein Ereignis, das wir trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindern konnten, vorübergehend an der Leistung gehindert, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
  8. Dies kann insbesondere gelten bei:

    a) Naturereignissen,
    b) behördlichen Maßnahmen,
    c) rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen,
    d) unverschuldeten Betriebs- oder Transportstörungen,
    e) unvorhersehbaren Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen,
    f) unverschuldeter Rohstoffknappheit sowie
    g) unverschuldetem Ausfall eines nicht ohne Weiteres ersetzbaren Vorlieferanten.

  9. Wir werden den Kunden über eine wesentliche Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer informieren.
  10. Dauert die Behinderung länger als acht Wochen, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zurücktreten.
  11. Bereits empfangene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet.
  12. Gesetzliche Rechte wegen eines von uns zu vertretenden Verzugs bleiben unberührt.
  13. Ist die Ware ausnahmsweise nicht verfügbar, weil ein von uns rechtzeitig geschlossenes, entsprechendes Beschaffungsgeschäft aus Gründen scheitert, die wir nicht zu vertreten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten.
  14. Absatz 13 gilt nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko nicht ausdrücklich übernommen haben, den Kunden unverzüglich informieren und bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich erstatten.

§ 16 Versand, Lieferung und Gefahrübergang

  1. Lieferart, Lieferort, Transportweg und Transportmittel richten sich nach dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
  2. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Empfänger über.
  3. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher selbstständig einen Transporteur beauftragt hat, den wir ihm zuvor nicht benannt haben.
  4. Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur über.
  5. Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferklausel, insbesondere eine vereinbarte Incoterms®-Klausel, hat Vorrang vor den allgemeinen Regelungen dieses Paragraphen.
  6. Ist beispielsweise eine Lieferung DAP nach Incoterms® 2020 vereinbart, wird die Ware am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Transportmittel entladebereit zur Verfügung gestellt. Die Entladung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  7. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind das Abladen, der Einsatz eines Krans oder Staplers und das Verbringen der Ware auf das Grundstück oder in ein Gebäude nicht Bestandteil der Lieferung.
  8. Der Kunde hat sicherzustellen, dass:

    a) die Lieferstelle mit dem vereinbarten Fahrzeug erreichbar ist,
    b) ausreichende Rangiermöglichkeiten vorhanden sind,
    c) erforderliche Genehmigungen vorliegen und
    d) geeignete Entlademöglichkeiten und Hilfspersonen bereitstehen.

  9. Besonderheiten der Lieferstelle, insbesondere Zufahrtsbeschränkungen, Gewichtsbeschränkungen, Baustellenverkehr, enge Straßen oder erforderliche Sondergenehmigungen, sind uns rechtzeitig mitzuteilen.
  10. Verbraucher werden gebeten, äußerlich erkennbare Transportschäden möglichst bei Ablieferung zu dokumentieren und uns unverzüglich mitzuteilen.
  11. Die Unterlassung einer solchen Mitteilung berührt die gesetzlichen Rechte eines Verbrauchers nicht.
  12. Für Unternehmer gelten ergänzend die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.

§ 17 Annahmeverzug und Lagerung

  1. Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß angebotene Lieferung nicht an oder kann die Lieferung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht erfolgen, kann er in Annahmeverzug geraten.
  2. In diesem Fall können wir Ersatz der tatsächlich entstehenden angemessenen Mehrkosten verlangen.
  3. Dazu können insbesondere gehören:

    a) Rücktransport,
    b) erneute Anlieferung,
    c) Lagerung,
    d) Versicherung,
    e) Umverpackung und
    f) zusätzlich erforderliche Handhabung.

  4. Vor einer kostenpflichtigen Einlagerung werden wir den Kunden grundsätzlich informieren und ihm, soweit zumutbar, eine angemessene Frist zur Annahme setzen.
  5. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Kunden über.
  6. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Rücktritt und Schadensersatz.
  7. Eine anderweitige Verwertung individuell angefertigter Ware ist nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

§ 18 Eigentumsvorbehalt

  1. Gegenüber Verbrauchern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
  2. Gegenüber Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
  3. Ein Unternehmer darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen oder verarbeiten.
  4. Der Unternehmer tritt uns bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  5. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  6. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
  7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere offenen Forderungen um mehr als zehn Prozent, werden wir auf Verlangen des Unternehmers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 19 Verlege-, Versetz- und Montageleistungen

  1. Verlege-, Versetz-, Aufmaß- und Montageleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Angebots oder der Auftragsbestätigung sind.
  2. Der Kunde hat die Baustelle zum vereinbarten Beginn der Arbeiten zugänglich und frei von Behinderungen bereitzustellen.
  3. Soweit die Vorbereitung des Untergrunds nicht zu unserem Leistungsumfang gehört, muss dieser insbesondere:

    a) tragfähig,
    b) ausreichend trocken,
    c) eben,
    d) sauber,
    e) frei von trennenden Substanzen und
    f) für die vorgesehene Ausführung geeignet

sein.

  1. Erforderliche Strom- und Wasseranschlüsse sowie vereinbarte Lager- und Arbeitsflächen müssen vorhanden sein.
  2. Erkennen wir Bedenken gegen:

    a) die vorgesehene Art der Ausführung,
    b) die Beschaffenheit des Untergrunds,
    c) vom Kunden bereitgestellte Materialien oder
    d) sonstige kundenseitige Vorgaben,

werden wir den Kunden hierauf hinweisen.

  1. Nicht vorhersehbare Zusatzarbeiten werden nur nach vorheriger Information und Beauftragung ausgeführt, soweit keine sofortige Maßnahme zur Vermeidung eines erheblichen Schadens erforderlich ist.
  2. Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen.
  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  4. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme und Zustandsfeststellung.
  5. Die VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart wird und der Kunde vor Vertragsschluss Gelegenheit erhält, von ihrem vollständigen Inhalt Kenntnis zu nehmen.
  6. Wird die VOB/B nicht ausdrücklich einbezogen, gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 20 Untersuchungs- und Rügepflichten

  1. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
  2. Der Unternehmer hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist.
  3. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Mengenabweichungen und Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen.
  4. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
  5. Die Anzeige soll eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels sowie, soweit möglich, Fotografien und Angaben zu den betroffenen Packstücken enthalten.
  6. Verbraucher werden gebeten, die Ware vor Verarbeitung oder Einbau auf erkennbare Schäden, Falschlieferungen und erhebliche Maßabweichungen zu prüfen.
  7. Die Unterlassung dieser Prüfung führt bei Verbrauchern nicht automatisch zum Verlust ihrer gesetzlichen Mängelrechte.
  8. Eine Verarbeitung oder ein Einbau trotz Kenntnis eines Mangels kann jedoch bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruchs berücksichtigt werden.

§ 21 Mängelrechte

  1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
  2. Eine Ware ist insbesondere mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
  3. Materialtypische Natureigenschaften und technisch unvermeidbare Toleranzen nach §§ 5 bis 11 dieser AGB stellen keinen Mangel dar, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach den gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung.
  5. Verbraucher können grundsätzlich zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen, soweit die gewählte Art der Nacherfüllung nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
  6. Gegenüber Unternehmern können wir grundsätzlich zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen.
  7. Wir tragen die gesetzlich geschuldeten Kosten der Nacherfüllung. Dies umfasst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch erforderliche Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gesetzlich geschuldete Ausbau- und Einbaukosten.
  8. Kein Mängelanspruch besteht, soweit der Schaden nach Gefahrübergang durch:

    a) unsachgemäße Lagerung,
    b) ungeeignete Verarbeitung,
    c) falsche Verlegung,
    d) ungeeignete Reinigungs- oder Pflegemittel,
    e) mechanische Beschädigung,
    f) normalen Verschleiß oder
    g) sonstige vom Kunden oder Dritten verursachte Umstände

entstanden ist.

  1. Die Beweislast richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt insbesondere die gesetzliche Vermutung, wenn sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein abweichender Zustand zeigt.
  2. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche grundsätzlich ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  3. Die Verkürzung nach Absatz 10 gilt nicht:

a) für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
b) für Mängel an einem Bauwerk,
c) für Werkleistungen, für die zwingend eine längere gesetzliche Verjährungsfrist gilt,
d) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
e) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
f) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
g) bei Übernahme einer Garantie,
h) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
i) bei zwingenden gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.

  1. Für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, kann die gesetzliche Verjährungsfrist fünf Jahre betragen.
  2. Für Bauwerke und bestimmte werkvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  3. Gesetzliche Rückgriffsansprüche gegen Lieferanten bleiben unberührt.

§ 22 Haftung

  1. Wir haften unbeschränkt:

    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
    d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und
    e) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  4. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
  5. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten.
  7. Die gesetzlichen Mängelrechte und zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
  8. Eine Haftungsbeschränkung für grobe Fahrlässigkeit oder Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit wäre in AGB unzulässig; diese Bereiche werden deshalb ausdrücklich ausgenommen.

§ 23 Widerrufsrecht von Verbrauchern

  1. Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
  2. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular.
  3. Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren:

    a) die nicht vorgefertigt sind und
    b) für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder
    c) die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

  4. Hierzu können insbesondere individuell zugeschnittene Natursteinplatten, Sonderformate, individuell bearbeitete Werkstücke, speziell gefertigte Treppenstufen, Fensterbänke, Ausschnitte und sonstige Maßanfertigungen gehören.
  5. Allein die Bestellung einer bestimmten Menge standardmäßig verfügbarer Ware führt nicht automatisch zum Ausschluss des Widerrufsrechts.
  6. Die gesetzliche Ausnahme für individuell hergestellte Waren ergibt sich aus § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.
  7. Verträge über die Lieferung noch herzustellender beweglicher Sachen richten sich grundsätzlich nach dem Kaufrecht.

§ 24 Freiwillige Rücknahme mangelfreier Ware

  1. Ein allgemeines vertragliches Rückgabe- oder Umtauschrecht für mangelfreie Ware besteht nicht.
  2. Gesetzliche Widerrufs-, Mängel-, Rücktritts- und Anfechtungsrechte bleiben unberührt.
  3. Eine freiwillige Rücknahme mangelfreier Standardware kann im Einzelfall nach vorheriger Zustimmung erfolgen.
  4. Voraussetzung kann insbesondere sein, dass die Ware:

    a) unbenutzt,
    b) unbeschädigt,
    c) vollständig,
    d) unverarbeitet und
    e) originalverpackt

ist.

  1. Der Kunde trägt bei einer freiwilligen Rücknahme die vereinbarten Rücktransport- und Verpackungskosten.
  2. Eine angemessene Rücknahme- oder Wiedereinlagerungsgebühr kann vor der Rücknahme individuell vereinbart werden.
  3. Von einer freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen sind insbesondere:

    a) Maßanfertigungen,
    b) Sonderformate,
    c) individuell bearbeitete Ware,
    d) speziell bestellte Rohplatten,
    e) bereits zugeschnittene oder verlegte Ware sowie
    f) Waren, die wegen ihrer natürlichen Chargenabweichung nicht mehr sinnvoll weiterverkauft werden können.

§ 25 Zeichnungen, Pläne und Unterlagen

  1. Von uns erstellte Zeichnungen, Aufmaßunterlagen, Verlegepläne, Kalkulationen, Visualisierungen und sonstige Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Der Kunde erhält das Recht, die Unterlagen für die Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.
  3. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Nutzung für andere Projekte ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht gestattet, soweit keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
  4. Der Kunde versichert, dass er zur Nutzung und Weitergabe der von ihm bereitgestellten Zeichnungen, Fotografien, Pläne und sonstigen Unterlagen berechtigt ist.
  5. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung fremder Rechte beruhen.

§ 26 Verbraucherschlichtung

Die Pettoo UG (haftungsbeschränkt) ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Soweit eine gesetzliche Informationspflicht besteht, muss diese Information zusammen mit den AGB und auf der Website zugänglich gemacht werden.

§ 27 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  3. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet gegenüber Unternehmern keine Anwendung.
  4. Ist der Kunde:

    a) Kaufmann,
    b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
    c) ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,

ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Hamburg.

  1. Dasselbe gilt gegenüber Unternehmern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder deren Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt wird.
  2. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 28 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags können in Textform dokumentiert werden.
  2. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  4. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
  6. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.